SWG - Soziale Wählergruppe Jever-Friesland

Satzung der SWG vom 12.04.2024

Präambel

  • 1 Name und Sitz der Wählervereinigung
  • 2 Zweck der Wählervereinigung
  • 3 Mitgliedschaft
  • 4 Organe der Wählervereinigung
  • 5 Mitgliederversammlung
  • 6 Der Vorstand
  • 7 Der erweiterte Vorstand
  • 8 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
  • 9 Finanzierung
  • 10 Aufstellung von Wahlvorschlägen für Kommunalwahlen
  • 11 Auflösung der Wählervereinigung
  • 12 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) Datennutzung der Mitglieder
  • 13 Gerichtstand der Wählervereinigung
  • 14 Inkrafttreten der Satzung

§ 1 Name und Sitz der Wählervereinigung

Die Wählervereinigung führt den Namen: „Soziale Wählergruppe Jever und Friesland“.
Sie tritt unter der verkürzten Bezeichnung „SWG“ in der Öffentlichkeit auf.
Sitz der Wählervereinigung ist Jever.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck der Wählervereinigung

Der Zweck der Wählervereinigung ist ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme an Kommunalwahlen mit eigenen Wahlvorschlägen auf kommunaler Ebene an der politischen Willensbildung mitzuwirken.
Die Wählervereinigung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel der Wählervereinigung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und zur Förderung der Mitgliedschaft verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Wählervereinigung.
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. Die Wählervereinigung bietet dem Bürger die Möglichkeit, dass außerhalb der etablierten Parteien ihr Meinungsspektrum vertreten wird, welches hierdurch eine politische Vielfalt in der Demokratie widerspiegelt.


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können „Natürliche Personen“ über 16 Jahre werden.
Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich zu stellen.
Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und ist in einer darauffolgenden Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu bestätigen.

Die Mitgliedschaft endet durch:
  • Austritt,
  • Ausschluss,         oder
  • Tod.                    
Der Austritt ist schriftlich zu erklären, bzw. erklären zu lassen.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn:
  • es erheblich- oder wiederholt gegen die Satzung verstößt,
  • sein Verbleiben das Ansehen- oder die Interessen der Wählervereinigung schädigen,
  • es mit den Mitgliedsbeiträgen länger als sechs Monate im Verzug ist.

§ 4 Organe der Wählervereinigung

Organe der Wählervereinigung sind:
  • die Mitgliederversammlung.
  • der Vorstand,
  • der erweiterte Vorstand,

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Wählervereinigung. In ihr werden u.a. auch Beschlüsse gefasst, die kommunalpolitisch von Bedeutung sein können. Sie hat insbesondere weitere Aufgaben wie z.b.:
  • Wahl des Vorstandes,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Wahl der Beisitzer,
  • Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorsitzenden und des Kassenwartes des zurückliegenden Jahres,
  • Genehmigung der Jahresschlussrechnung und Erteilung der Entlastung,
  • Satzungsänderungen,
  • Beratung und Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
  • Beratung und Beschlussfassung über die Auflösung der Wählervereinigung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung, sein Stellvertreter dies für notwendig erachtet, oder wenn dieses mindestens von einem Viertel (1/4) der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.

Zu einer Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher durch den Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung, einzuladen. Dies kann unter zur Hilfenahme u.a. durch Nutzung der elektronischen, postalischen o.ä. Hilfsmittel erfolgen. Anträge von Mitgliedern können bis zur Genehmigung der Tagesordnung gestellt werden. Anträge zur Satzungsänderung müssen jedoch bis spätestens vier (4) Wochen vor der Hauptversammlung beim Vorsitzenden schriftlich vorliegen. Satzungsänderungen sind den Mitgliedern rechtzeitig, vier (4) Wochen vor der Hauptversammlung als Tagesordnungspunkt anzuzeigen.
Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur abgestimmt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder sich für die Zulassung des Antrages ausspricht.

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Für eine Änderung der Satzung oder der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Mehrheit von zwei Drittel (2/3) der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Personen, hierzu zählen:
  • der Vorsitzende,
  • der stellvertretende Vorsitzende,
  • der Kassenwart,
  • der stellvertretende Kassenwart,
  • der Schriftführer,
  • der Pressesprecher.
Den geschäftsführenden Vorstand i.S. § 26 BGB bilden der Vorsitzende- und sein Stellvertreter, jeder hat die Alleinvertretungsmacht. Die beiden genannten führen die laufenden Geschäfte der Wählervereinigung (mit Ausnahme der Kassengeschäfte), u.a. auch gerichtlich- und außergerichtlich nach außen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei (2) Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Dauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.

Wählbar sind nur Mitglieder der Wählervereinigung.

Eine Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Jedes Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit, ohne Angabe von Gründen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern abberufen werden.


§ 7 Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  • den Kassenprüfer/n,
  • den Beisitzer/n.
Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei (2) Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Dauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.


§ 8 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und über Grundstücksgleiche Rechte, sowie zur Aufnahme eines Darlehens von mehr als 2.000,00 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Rechtsgeschäfte mit einem Wert über 500,00 € sind nur dann verbindlich, wenn der Vorstand seine Zustimmung erteilt.


§ 9 Finanzierung

Die Wählervereinigung erhebt Beiträge. Der Beitrag beträgt mindestens 3,00 € monatlich.
Schüler sind von der Beitragspflicht befreit. Für Auszubildende beträgt der monatliche Beitrag 1,00 €. Bei Ehen, bei dem beide Eheleute Mitglied in der Wählervereinigung sind, ist ein Ehepartner von der Beitragspflicht freigestellt.
Der Vorstand kann beschließen, dass Mitglieder, die sich in wirtschaftlicher Not befinden, auf Antrag, für 12 Monate von der Beitragspflicht befreit werden. Eine Befreiung ist mehrfach möglich.
Die Finanzierung der Wählervereinigung erfolgt ausschließlich durch Beiträge- und Spenden.
Der Jahresbeitrag ist jährlich, bzw. halbjährlich im Voraus zu entrichten. Dies kann auch durch die Teilnahme am SEPA Lastschrifteinzugsverfahren erfolgen.
Der jeweilige Jahresbeitrag wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.
Erfolgt ein Austritt während des Jahres, werden bereits entrichtete Beiträge nicht erstattet.


§ 10 Aufstellung von Wahlvorschlägen für Kommunalwahlen

Die Bewerber/-innen für Stadtrats- bzw. Landkreiswahlen werden in offener Wahl durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit nominiert. Eine geheime Wahl muss erfolgen, wenn dies zu Beginn der Nominierung von mindestens einem ordentlichen Mitglied gefordert wird.
Bei Listenwahlen sollen sich die Bewerber/-innen untereinander auf die jeweiligen Listenplätze verständigen. Sollte eine Einigung nicht erreicht werden, wird mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung entschieden, ob für die betroffenen Listenplätze durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl, oder über das Losverfahren eine Reihung getroffen wird.


§ 11 Auflösung der Wählervereinigung

Die Auflösung der Wählervereinigung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Auflösung ist eine zwei Drittel (2/3) Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
Bei Auflösung der Wählervereinigung, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens.
Der gefasste Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Begleichung noch fälliger, ausstehender Verpflichtungen der Wählervereinigung und Einwilligung des für die Wählervereinigung zuständigen Finanzamtes umgesetzt werden.


§ 12 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) Datennutzung der Mitglieder

Durch die im Mitgliedsantrag getätigten Eintragungen (z.b. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail Adresse und Bankverbindung) stimmt das Mitglied der internen Nutzung und Verarbeitung der Daten zu. Diese werden nicht an Dritte weitergegeben. Eine Datenverarbeitung findet ausschließlich nur für die Verwaltung des Mitgliedes innerhalb der Wählervereinigung statt.
Dies geschieht u.a. für:
  • die Mitgliedsbeitragsverwaltung über die Nutzung der Bankdaten,
  • die Geburtstagsliste,
  • die Weitergabe von Informationen über E-Mail für die Mitglieder,
  • die Nutzung der Postadresse um Schriftunterlagen zuzustellen.
Die Datennutzung- und Verwaltung ist auf den Vorstand (Vorsitzenden, Kassenwart) beschränkt. Ist eine Nutzung der o.g. Daten durch das Mitglied nicht gewünscht, so ist dies, schriftlich dem Vorstand anzuzeigen.


§ 13 Gerichtstand der Wählervereinigung

Gerichtsstand für die Wählervereinigung ist Jever.


§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unmittelbar in Kraft. Alle früheren Satzungen verlieren somit ihre Gültigkeit. Der Vorsitzende, bzw. sein Stellvertreter werden hiermit bevollmächtigt, eventuell erforderliche Schritte (Notarielle Beurkundung, Vereinsregister, o.ä.) zur weiteren Bearbeitung einzuleiten.


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